Es dürfen so lange Wölfe in der Gegend geschossen werden, bis es keine Attacken mehr gibt

21.12.19 –

"Wölfe dürfen in Zukunft einfacher abgeschossen werden", hieß es gestern zu einem Gesetzesentwurf aus dem SPD-Ministerium. Henning Otte (CDU) den Beschluss. Weiter: "Es dürfen so lange Wölfe in der Gegend geschossen werden, bis es keine Attacken mehr gibt – auch wenn dafür ein ganzes Rudel getötet wird." Wie SPD und CDU Naturschutz definieren, dürfte dem Leser jetzt klar sein.

„Endlich hat Herr Otte als Jäger sein Ziel erreicht. Gemeinsam mit seinen Jagdfreunden kann er jetzt endlich Wölfe erlegen, auch wenn diese keine Weidetiere gerissen haben.“, so Gerald Sommer, umweltpolitischer Sprecher der GRÜNEN im Kreistag.

Wir GRÜNE hatten uns immer für ein Koexistenz ausgesprochen und ins im Land und auch vor Ort für finanzielle Ausgleiche und Unterstützung beim Herdenschutz ausgesprochen.Der Erhalt der Heidschnuckentradition ist uns ein wichtiges Anliegen. Zur Tourismusförderung irund um die Themen Hede, Heidschnucken, Wolf und Pferde hatten wir im Kreishaushalt 2018 25.000 Euro einstellen lassen.

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Ein paar Fakten zu bisherigen Rechtslage der letzten Jahre in Niedersachsen:

- Es wird klargestellt, dass die Sicherheit des Menschen absolute Priorität hat und dafür ein sich auffällig verhaltender Wolf nötigenfalls auch getötet wird. Das ist geltende Rechtslage nach § 45 Absatz 7, Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und wurde in Niedersachsen auch bereits - bundesweit einmalig - in einem Fall so gehandhabt. Gleichzeitig wird aber betont, dass nicht jede Sichtung von Wölfen auch in oder in der Nähe von Siedlungen bereits ein auffälliges Verhalten darstellt.

- Der strenge Artenschutz des Wolfes wird hervorgehoben und seine Aufnahme ins Jagdrecht abgelehnt.

- Es wird betont, dass die Wiedetierhalter*innen sowohl beim Ausgleich von Wolfsrissen, wie auch bei der Umsetzung präventiver Maßnahmen unterstützt werden und dass diese Unterstützung weiter verbessert wird.

- Es wird auch betont, dass die Tötung von Wölfen im Einzelfall auch dann erfolgen kann, wenn sie erhebliche Schäden bei Weidetieren verursachen. Dazu ist immer eine genaue Betrachtung des Einzelfalls erforderlich. Auch das ist geltende Rechtslage im § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes. Gleichzeitig stellt die Erklärung dar, dass Herdenschutzmaßnahmen, die auch vom Land gefördert werden, notwendig sind. Erst wenn sich diese als wirkungslos erweisen, kann der Fall eintreten, einen Wolf zur Vermeidung auf andere Weise nicht zumutbar vermeidbarer erheblicher Schäden zu töten. Daraus könnte sich auch ergeben, dass eine solche Entnahme im schlimmsten Fall auch ein ganzes Rudel betrifft.

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Kreistagsfraktion | Umwelt

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